Seit dem 1. August 2024 ist die KI-Verordnung der Europäischen Union in Kraft. In den Wochen danach kamen bei uns dieselben zwei Fragen: Betrifft mich das überhaupt, und ab wann muss ich etwas tun? Beides lässt sich beantworten, ohne den 144 Seiten langen Verordnungstext zu lesen.
Die kurze Antwort für einen Betrieb mit fünf bis fünfzig Leuten, der ChatGPT für Textentwürfe nutzt und vielleicht ein Chatfenster auf der Website hat: Du bist betroffen, aber deutlich weniger, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Zwei Termine sind für dich wichtig, der Rest betrifft Hersteller von KI-Systemen.
Erst die Rolle klären, dann die Pflichten
Die Verordnung unterscheidet vor allem zwischen zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein solches System im eigenen Betrieb einsetzt.
Praktisch heißt das: Wer ChatGPT, Copilot oder ein KI-Werkzeug im Bildbereich benutzt, ist Betreiber. Anbieter ist OpenAI oder Microsoft. Die Pflichten von Anbietern sind die umfangreichen, die von Betreibern die überschaubaren. Vorsicht nur bei einem Fall: Wer ein fremdes Modell unter eigenem Namen einbaut und als eigenes Produkt verkauft, rutscht in die Anbieterrolle.
Der Fahrplan
Die Verordnung gilt nicht auf einen Schlag, sondern gestaffelt. Artikel 113 nennt die Termine:
- 1. August 2024: Inkrafttreten. Noch keine Pflichten.
- 2. Februar 2025: Die verbotenen Praktiken greifen, und Artikel 4 zur KI-Kompetenz gilt.
- 2. August 2025: Regeln für Anbieter allgemeiner KI-Modelle, die Aufsichtsstrukturen der Mitgliedstaaten und der Sanktionsrahmen.
- 2. August 2026: Die Verordnung gilt allgemein. Hier liegen die Transparenzpflichten, die für gewöhnliche Unternehmen am ehesten spürbar werden.
- 2. August 2027: KI, die als Sicherheitsbauteil in bereits regulierten Produkten steckt.
Was am 2. Februar 2025 auf dich zukommt
Verbotene Praktiken
Ein Teil der Verbote klingt nach Science-Fiction und ist es für einen Handwerksbetrieb auch: soziale Bewertung von Menschen, gezielte Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit, biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit im öffentlichen Raum. Zwei Punkte sind allerdings näher am Alltag, als man denkt. Das eine ist Software, die Emotionen von Beschäftigten am Arbeitsplatz erkennen soll. Das andere sind Systeme, die aus biometrischen Daten auf Merkmale wie politische Einstellung oder Religionszugehörigkeit schließen. Wer über Bewerbungs- oder Zeiterfassungssoftware mit solchen Funktionen nachdenkt, sollte diesen Absatz ernst nehmen.
KI-Kompetenz
Das ist die Pflicht, die tatsächlich jeden trifft, der KI einsetzt. Artikel 4 verlangt von Anbietern und Betreibern, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Personal und andere Personen, die die Systeme in ihrem Auftrag bedienen, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Dabei sind Vorwissen, Ausbildung und der konkrete Einsatzzweck zu berücksichtigen.
Entwarnung vorweg: Es gibt keine Zertifikatspflicht, keine vorgeschriebene Stundenzahl und kein Prüfungsverfahren. Verlangt werden angemessene Maßnahmen, nicht ein garantiertes Kompetenzniveau. Für einen Betrieb mit zehn Leuten kann das eine zweistündige interne Schulung sein, eine schriftliche Regel, welche Werkzeuge erlaubt sind und welche Daten nicht hineingehören, und ein kurzer Vermerk, wer wann teilgenommen hat. Der Vermerk ist der Teil, an den niemand denkt und der im Zweifel der einzige Nachweis ist.
Was am 2. August 2026 folgt
Ab diesem Datum gilt die Verordnung allgemein, und damit greifen die Transparenzpflichten. Für Websites sind drei Punkte relevant:
- Ein Chatfenster, hinter dem eine KI steckt, muss sich als solches zu erkennen geben. Ein Fantasiename mit Portraitfoto reicht nicht.
- Künstlich erzeugte oder veränderte Bilder, Videos und Tonaufnahmen müssen gekennzeichnet sein, und zwar sowohl maschinenlesbar als auch für Menschen erkennbar.
- Für bestimmte veröffentlichte Texte, die der Information der Öffentlichkeit dienen, gilt Ähnliches.
Zwei Jahre klingen nach viel Zeit. In der Praxis lohnt es sich, schon vorher eine Haltung zu entwickeln, weil die Kennzeichnung dann von selbst mitläuft. Wir kennzeichnen unsere KI-generierten Bilder seit Beginn, nicht weil es vorgeschrieben wäre, sondern weil die Alternative bedeutet, später Hunderte Beiträge nachzuarbeiten.
Die vier Risikoklassen in drei Sätzen
Die Verordnung sortiert KI-Systeme nach Risiko. Verboten ist, was in die oben genannte Liste fällt. Hochrisiko sind Systeme in sensiblen Bereichen, etwa bei der Auswahl von Bewerbern, bei Kreditentscheidungen oder als Sicherheitsbauteil in Maschinen. Begrenztes Risiko meint vor allem Systeme mit Transparenzpflicht, also Chatbots und generierte Inhalte. Alles Übrige gilt als minimales Risiko und bleibt ohne besondere Auflagen.
Der für kleine Betriebe wichtigste Satz steht selten in den Schlagzeilen: Die allermeisten alltäglichen Anwendungen liegen im Bereich minimalen Risikos. Ein Textentwurf, eine Übersetzung, eine Bildfreistellung, eine Terminvorsortierung, all das löst keine Hochrisiko-Pflichten aus. Anders sieht es aus, sobald KI über Menschen entscheidet, also bei Bewerbungen, Kreditwürdigkeit oder Leistungsbewertung.
Was du jetzt sinnvollerweise tust
- Bestandsaufnahme. Schreib auf, welche KI-Werkzeuge im Betrieb tatsächlich benutzt werden. Erfahrungsgemäß sind es mehr als die Geschäftsführung weiß, weil einzelne Mitarbeiter sich selbst etwas eingerichtet haben.
- Rolle je Werkzeug festhalten. In fast allen Fällen steht dort Betreiber.
- Eine Seite Regeln schreiben. Welche Werkzeuge sind erlaubt, welche Daten dürfen nicht hinein, wer prüft die Ergebnisse vor der Veröffentlichung.
- Einmal schulen und das dokumentieren. Damit ist Artikel 4 für einen kleinen Betrieb in der Regel erfüllt.
- Bei Personalauswahl und Bonitätsprüfung genauer hinsehen. Das sind die Stellen, an denen ein kleiner Betrieb unbemerkt in den Hochrisiko-Bereich rutscht, meist über eine eingekaufte Software.
Was die KI-Verordnung mit dem Datenschutz zu tun hat
Wenig, und das ist der häufigste Denkfehler. Die KI-Verordnung ist Produktrecht. Sie fragt, ob ein System sicher und transparent ist, und richtet sich an die Kette von Hersteller zu Betreiber. Die Datenschutz-Grundverordnung fragt etwas anderes, nämlich ob personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen.
Beide gelten nebeneinander. Wer Kundendaten in ein KI-Werkzeug tippt, braucht dafür weiterhin eine Rechtsgrundlage, in der Regel einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter und einen Eintrag im Verarbeitungsverzeichnis. Ob das Werkzeug nach der KI-Verordnung harmlos ist, spielt dafür keine Rolle.
In der Praxis ist der Datenschutz für einen kleinen Betrieb im Alltag das schärfere Schwert. Der Satz „Wir haben ja nur ChatGPT, das ist minimales Risiko“ ist nach der KI-Verordnung richtig und nach der Datenschutz-Grundverordnung trotzdem kein Freibrief, den Schriftverkehr eines Mandanten hineinzukopieren. Genau dieser Punkt gehört in die eine Seite interner Regeln, die oben unter Schritt drei steht.
Häufige Fragen
Gilt die Verordnung auch für mich, wenn ich nur zehn Leute beschäftige?
Ja. Die Verordnung kennt keine Untergrenze für Betriebsgrößen. Sie staffelt die Pflichten nach Risiko, nicht nach Mitarbeiterzahl. Für kleine Unternehmen gibt es allerdings Erleichterungen bei Dokumentation und Bußgeldern.
Muss ich meine Website ändern?
Nur dann, wenn dort ein Chatbot läuft oder KI-erzeugte Inhalte stehen. Dann geht es um Kennzeichnung, nicht um Verzicht.
Was passiert bei Verstößen?
Der Bußgeldrahmen ist gestaffelt und im oberen Bereich empfindlich. Für die Pflichten, die einen kleinen Betrieb betreffen, ist das Risiko allerdings überschaubar, solange die Bestandsaufnahme gemacht und dokumentiert ist.
Brauche ich dafür einen Anwalt?
Für die Bestandsaufnahme und eine interne Regel nicht. Sobald KI bei Entscheidungen über Menschen im Spiel ist, ja. Dieser Beitrag ist eine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Nachtrag
Die Termine für Hochrisiko-Systeme wurden nach Erscheinen dieses Beitrags geändert. Mit dem sogenannten Digital Omnibus, der Verordnung (EU) 2026/1744, gelten die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III nun ab dem 2. Dezember 2027 und für Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte eingebettet ist, ab dem 2. August 2028. Zusätzliche verbotene Praktiken kommen zum 2. Dezember 2026 hinzu. Die beiden für kleine Betriebe wichtigen Termine, der 2. Februar 2025 für KI-Kompetenz und der 2. August 2026 für die Transparenzpflichten, sind unverändert geblieben. Was seit August 2026 konkret auf einer Website stehen muss, steht in unserem Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht.