Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Seitdem kursieren zwei Sätze, die beide nicht stimmen: „Jedes KI-Bild muss jetzt gekennzeichnet werden“ und „Das betrifft nur große Anbieter“. Richtig ist etwas dazwischen, und es lässt sich in zehn Minuten klären.
Der Beitrag geht Artikel 50 der Verordnung durch, übersetzt ihn in den Alltag einer Firmenwebsite und benennt die Stelle, an der sich viele Ratgeber im Datum vertan haben.
Die Kurzfassung
Für eine gewöhnliche Firmenwebsite sind zwei Dinge wirklich Pflicht. Ein Chatfenster, hinter dem eine KI steckt, muss sich zu erkennen geben. Und Bilder, Ton oder Video, die echte Menschen, Orte oder Ereignisse so darstellen, dass man sie für echt halten könnte, müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden. Eine dekorative, offensichtlich gestellte Illustration fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Wir kennzeichnen sie trotzdem, und weiter unten steht, warum.
Anbieter oder Betreiber? Das entscheidet fast alles
Die Verordnung verteilt die Pflichten auf zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt, sofern das beruflich geschieht.
Du bist also fast sicher Betreiber. Das Werkzeug, mit dem du Bilder erzeugst, ist der Anbieter. Und das ist eine gute Nachricht, denn die technisch aufwendige Pflicht trifft den Anbieter, nicht dich.
Was der Anbieter leisten muss, und warum dich das entlastet
Nach Artikel 50 Absatz 2 müssen Anbieter, deren Systeme synthetische Bilder, Ton, Video oder Text erzeugen, die Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Die Verordnung verlangt Lösungen, die wirksam, interoperabel, robust und verlässlich sind, soweit das technisch machbar ist. In der Praxis sind das unsichtbare Wasserzeichen und Angaben in den Metadaten der Datei.
Ausgenommen sind Systeme mit unterstützender Bearbeitungsfunktion und solche, die die Eingabedaten oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändern. Wer also ein Foto entrauscht oder gerade rückt, erzeugt damit keinen kennzeichnungspflichtigen synthetischen Inhalt.
Für dich heißt das: Achte beim Export darauf, die Metadaten nicht zu entfernen. Viele Bildoptimierer für Websites werfen sie standardmäßig weg, um Dateigröße zu sparen. Genau dadurch verschwindet die maschinenlesbare Kennzeichnung, die der Anbieter eingebaut hat.
Was du als Betreiber offenlegen musst
Chatbots
Absatz 1 verlangt, dass Menschen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus Sicht einer verständigen, aufmerksamen Person ohnehin offensichtlich. Ein Chatfenster mit Vornamen und Portraitfoto ist genau das Gegenteil von offensichtlich. Ein Satz beim Öffnen genügt: dass hier ein KI-Assistent antwortet und wie man einen Menschen erreicht.
Deepfakes
Absatz 4 verpflichtet Betreiber, Deepfakes offenzulegen. Der Begriff ist in der Verordnung definiert als KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.
Lies den Satz zweimal, denn hier liegt der Unterschied, den die meisten Beiträge überspringen. Entscheidend ist nicht, ob ein Bild mit KI entstanden ist, sondern ob es vorgibt, die Wirklichkeit abzubilden. Ein erfundenes Team-Foto vor deinem echten Firmengebäude ist ein Fall für diesen Absatz. Eine stilisierte Illustration zu einem Ratgeberartikel ist es nach dem Wortlaut nicht.
Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Ebenfalls Absatz 4: KI-erzeugte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offengelegt werden. Ausgenommen sind Texte, die einer redaktionellen Prüfung unterlagen und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Ein Produkttext, eine Leistungsbeschreibung oder ein Werbetext ist keine Information der Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Ein Beitrag über eine Gesetzesänderung dagegen kann es sein. Wer ihn redaktionell prüft und dafür geradesteht, ist wieder aus der Pflicht. Das ist der Grund, warum dieser Punkt für die meisten Firmenseiten in der Praxis keine Rolle spielt: Entweder es geht nicht um öffentliches Interesse, oder jemand hat den Text tatsächlich gelesen und verantwortet ihn.
Der Datumsfehler, der gerade die Runde macht
An vielen Stellen steht sinngemäß, KI-Inhalte aus der Zeit vor August 2026 müssten bis zum 2. Dezember 2026 nachgekennzeichnet werden. Der 2. Dezember steht tatsächlich in der Verordnung, aber an anderer Stelle und für andere Adressaten.
Artikel 111 regelt Bestandssysteme. Danach müssen Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, die Anforderungen aus Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen. Das ist eine Frist für die Anbieter dieser Systeme, nicht für dich und deine vorhandenen Bilder. Für bereits veröffentlichte Inhalte enthält die Verordnung keine ausdrückliche Übergangsregelung.
Praktisch heißt das nicht „du musst nichts tun“. Es heißt: Wer seine alten Bilder nachkennzeichnet, tut das aus Gründen der Redlichkeit und nicht wegen einer Frist am 2. Dezember. Und wer eine Frist zitiert, sollte vorher nachsehen, für wen sie gilt.
Wie eine Kennzeichnung praktisch aussieht
Für Menschen sichtbar reicht eine schlichte Zeile unter dem Bild, etwa „Bild mit KI erstellt“. Sie gehört dorthin, wo das Bild steht, nicht ins Impressum und nicht in eine Sammelseite. Absatz 5 verlangt, dass die Information spätestens bei der ersten Exposition vorliegt, klar und barrierefrei.
Auf dieser Website haben wir das so gelöst: Im Beitragstyp Ratgeber gibt es ein Feld, das angibt, ob das Titelbild mit KI erzeugt wurde. Steht es auf Ja, blendet die Vorlage den Hinweis automatisch am Bild ein. Bilder im Fließtext bekommen eine kleine Zeile als Bildunterschrift. So kann niemand vergessen, den Hinweis zu setzen, und die Kennzeichnung wandert mit dem Beitrag mit, auch wenn er später umgebaut wird.
Maschinenlesbar bleibt die Kennzeichnung, wenn die Metadaten des Anbieters erhalten bleiben. Prüf das einmal an einer Datei, die deinen Bildoptimierer durchlaufen hat, bevor du dich darauf verlässt.
Eine Checkliste für den Nachmittag
- Chatfenster auf der Seite? Hinweis ergänzen, dass eine KI antwortet, plus Weg zu einem Menschen.
- Bilder durchgehen und drei Gruppen bilden: echte Fotos, KI-Illustrationen, KI-Bilder mit Wirklichkeitsanspruch. Die dritte Gruppe ist der Pflichtteil.
- Für generierte Bilder einen einheitlichen Hinweis festlegen und ihn in die Vorlage einbauen, nicht per Hand in jeden Beitrag.
- Bildoptimierer prüfen: Werden Metadaten entfernt?
- Intern festhalten, wer beim nächsten Mal daran denkt. Eine Regel in einem Dokument schlägt einen guten Vorsatz.
Häufige Fragen
Muss ich KI-generierte Texte auf meiner Website kennzeichnen?
Werbe- und Leistungstexte nein. Beiträge, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, ja, außer sie sind redaktionell geprüft und jemand trägt die Verantwortung dafür. Der bessere Weg ist ohnehin, Texte zu prüfen, bevor sie online gehen.
Gilt das auch für Bilder in sozialen Netzwerken?
Die Pflicht hängt am Inhalt und an deiner Rolle als Betreiber, nicht am Kanal. Die Plattformen haben zusätzlich eigene Kennzeichnungsregeln, die teilweise strenger sind.
Was ist mit Bildern, die ich von einer Agentur bekomme?
Frag nach, ob KI im Spiel war, und lass dir das schriftlich geben. Die Pflicht trifft dich als Betreiber, unabhängig davon, wer das Bild erzeugt hat.
Wie haltet ihr es selbst?
Wir kennzeichnen jedes generierte Bild, auch dort, wo keine Pflicht besteht. Das kostet nichts und erspart die Diskussion, ob ein Bild nun unter die Definition fällt. Wie wir mit KI im Arbeitsablauf umgehen, steht auf unserer Startseite, und wie der Fristenfahrplan der Verordnung insgesamt aussieht, in unserem Beitrag zum EU AI Act.