Am 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seit Monaten kommen deshalb E-Mails, die mit „Achtung, Abmahngefahr“ anfangen und mit einem Angebot enden. Vieles davon ist übertrieben, manches schlicht falsch. Gleichzeitig gibt es Betriebe, die tatsächlich handeln müssen und es nicht wissen.
Dieser Beitrag klärt zuerst, in welcher Gruppe du bist, erklärt den Begriff, an dem die meisten hängenbleiben, und zeigt danach die Prüfpunkte, die du ohne Werkzeug selbst abarbeiten kannst. Am Ende steht der Fall, den fast alle übersehen: die Stellenanzeige auf der eigenen Seite.
Die Kurzfassung
Das Gesetz betrifft dich, wenn Verbraucher über deine Website einen Vertrag abschließen können, also bei Shops, Buchungen und kostenpflichtigen Anmeldungen. Es betrifft dich nicht, wenn du ausschließlich mit Geschäftskunden arbeitest. Und es betrifft dich bei Dienstleistungen nicht, wenn du weniger als zehn Beschäftigte hast und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Und sie hilft dir nichts, wenn du auf derselben Seite Stellen ausschreibst, dazu weiter unten mehr.
Bin ich betroffen? Vier Fragen
1. Verkaufst du an Verbraucher?
Das Gesetz schützt Verbraucher. Eine Zerspanungsfirma, die ausschließlich an Industriekunden liefert, fällt nicht darunter. Sobald aber auch Privatkunden bestellen können, zählt das.
2. Kommt über deine Website ein Vertrag zustande?
Hier fällt der Begriff, an dem die meisten hängenbleiben: Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz definiert ihn als digitalen Dienst, der über Webseiten oder Apps angeboten wird, elektronisch erbracht wird, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erfolgt und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags geschieht.
Übersetzt heißt das: Deine Website muss der Ort sein, an dem ein Privatkunde ein Geschäft mit dir abschließt oder zumindest gezielt darauf zusteuert. Vier Bedingungen müssen zusammenkommen.
- Digitaler Dienst über Web oder App. Eine gedruckte Broschüre fällt nicht darunter, deine Website und deine App schon.
- Elektronisch erbracht. Der Vorgang läuft über die Leitung, nicht am Tresen. Wenn jemand im Laden bestellt und du den Auftrag anschließend digital erfasst, ist das kein elektronischer Geschäftsverkehr.
- Auf individuelle Anfrage. Der Besucher löst den Vorgang aus, nicht du. Ein Newsletter, den du verschickst, ist keine individuelle Anfrage. Ein Klick auf „In den Warenkorb“ ist einer.
- Mit Blick auf einen Verbrauchervertrag. Am Ende steht ein Vertrag mit einer Privatperson. Reines Informieren ohne Abschluss reicht nach dem Wortlaut nicht.
Konkret in der Praxis. Eindeutig erfasst:
- Ein Onlineshop, egal wie klein. Auch drei Produkte sind ein Shop.
- Eine verbindliche Terminbuchung, etwa beim Friseur, in der Praxis oder in der Fahrschule.
- Eine Zimmerbuchung, eine Tischreservierung mit Bestätigung, ein Ticketverkauf.
- Eine kostenpflichtige Anmeldung zu Kurs, Seminar oder Mitgliedschaft.
- Ein Kundenkonto, über das Verträge verwaltet oder verlängert werden.
Nach dem Wortlaut nicht erfasst:
- Eine reine Visitenkartenseite mit Leistungen, Anfahrt und Telefonnummer.
- Ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden, weil dann kein Verbrauchervertrag entsteht.
- Ein Downloadbereich mit Datenblättern ohne Anmeldung und ohne Bezahlung.
Und dazwischen liegt der Fall, über den gestritten wird: die Informationsseite mit Kontaktformular. Der Gesetzeswortlaut verlangt den Bezug zu einem Vertragsschluss. Ob ein Formular, über das jemand ein Angebot anfragt, diesen Bezug schon herstellt, ist juristisch umstritten. Eine gerichtliche Klärung ist mir nicht bekannt. Wer auf Nummer sicher gehen will, behandelt die Seite so, als wäre sie erfasst. Das ist auch deshalb die vernünftigere Entscheidung, weil ein Kontaktformular ohne Beschriftungen ohnehin schlecht gebaut ist.
3. Wie groß ist dein Betrieb?
Kleinstunternehmen sind laut Gesetz Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für sie gilt: Die Pflichten treffen sie nicht, soweit sie Dienstleistungen anbieten. Der Gesetzestext ist an dieser Stelle knapp und deutlich.
Zwei Fallstricke. Erstens: Die Ausnahme gilt nicht für Produkte. Wer Hardware herstellt oder in Verkehr bringt, muss liefern, egal wie klein er ist. Zweitens: Beschäftigte zählen nach Köpfen im Sinne der Vorschrift, nicht nach Vollzeitstellen, und die Grenze ist „weniger als zehn“, nicht „bis zehn“.
4. Bietest du eine der ausdrücklich genannten Dienstleistungen an?
Das Gesetz listet unter anderem Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und eben den elektronischen Geschäftsverkehr. Wer in einem dieser Bereiche arbeitet, sollte sich die Liste genau ansehen, statt sich auf eine allgemeine Einschätzung zu verlassen.
Woran wird Barrierefreiheit gemessen?
Das Gesetz selbst nennt keine technischen Details. Die kommen aus der zugehörigen Verordnung, und die verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese wiederum stützt sich für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, Konformitätsstufe AA.
Das klingt nach einem Turm aus Verweisen, läuft aber auf eine überschaubare Sammlung von Anforderungen hinaus: ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Struktur, verständliche Formulare, Textalternativen für Bilder, keine Information allein über Farbe.
Zehn Prüfpunkte, die du ohne Werkzeug schaffst
- Tastatur. Navigiere die Seite nur mit Tabulator und Eingabetaste. Kommst du überall hin, siehst du immer, wo du gerade bist?
- Fokusrahmen. Ist die Markierung um das gerade aktive Element sichtbar, auch auf farbigen Flächen? Viele Themes schalten sie ab.
- Kontraste. Normaler Text braucht ein Verhältnis von 4,5 zu 1, große Schrift und Bedienelemente 3 zu 1. Graue Hinweiszeilen auf Weiß fallen fast immer durch.
- Zoom. Stelle die Browseransicht auf 200 Prozent. Verschwindet Text, überlappen Bereiche?
- Schmale Ansicht. Zieh das Fenster auf 320 Pixel Breite. Es darf nicht seitlich gescrollt werden müssen.
- Bilder. Hat jedes inhaltstragende Bild einen Alternativtext, der beschreibt, was zu sehen ist? Dekorative Bilder bekommen einen leeren Alternativtext.
- Formulare. Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung? Ein Platzhaltertext im Feld ist keine Beschriftung, er verschwindet beim Tippen.
- Fehlermeldungen. Sagen sie, was falsch ist, und nicht nur, dass etwas falsch ist? Wird der Fehler auch ohne Farbe erkennbar?
- Überschriften. Genau eine H1 je Seite, danach lückenlos H2 und H3. Keine Überschrift, die nur wegen ihrer Größe gewählt wurde.
- Bewegung. Alles, was länger als fünf Sekunden automatisch läuft, braucht einen Schalter zum Anhalten.
Diese zehn Punkte decken die Norm nicht vollständig ab, aber sie finden den Großteil dessen, was auf typischen Firmenseiten schiefläuft. Für den Rest braucht es einen Test mit Screenreader, und den macht man nicht nebenbei.
Warum ein Overlay-Widget das Problem nicht löst
Es gibt Anbieter, die ein Skript verkaufen, das per Knopfdruck Kontraste ändert, Schrift vergrößert und eine Vorlesefunktion anbietet. Das sieht nach einer Lösung in zehn Minuten aus.
Der Haken: Das Skript ändert nichts an fehlenden Alternativtexten, an Formularen ohne Beschriftung oder an einer Seite, die sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt. Es legt eine zweite Bedienoberfläche über eine Seite, deren eigentliches Problem darunter liegt. Nutzer mit Screenreader haben ihre eigenen, gut eingestellten Werkzeuge und berichten regelmäßig, dass Overlays dazwischenfunken.
Wer in die gleiche Summe stattdessen eine Überarbeitung der Vorlagen steckt, hat hinterher eine Seite, die auch ohne Zusatzskript funktioniert.
Was passiert bei Verstößen?
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden. Sie können Prüfungen einleiten, Mängel beanstanden und im Ernstfall das Angebot untersagen. Das Gesetz sieht Geldbußen bis zu hunderttausend Euro vor, unter anderem für das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen den Anforderungen, in den übrigen Fällen bis zu zehntausend Euro.
Wichtig für die Einordnung der E-Mails, die gerade herumgehen: Das BFSG ist Aufsichtsrecht, keine Abmahnfalle. Es wird von Behörden durchgesetzt, nicht von Mitbewerbern. Ob sich daraus im Einzelfall auch ein Wettbewerbsverstoß konstruieren lässt, ist eine andere und bislang offene Frage.
Und was ist mit Stellenangeboten?
Das ist die Lücke, die in fast keinem Ratgeber auftaucht, und sie betrifft genau die Betriebe, die sich eben noch entspannt zurückgelehnt haben.
Ein Handwerksbetrieb mit acht Leuten ist beim BFSG raus: Kleinstunternehmen, Dienstleistung, fertig. Auf derselben Website stehen aber offene Stellen, oft mit einem Formular zum Hochladen der Unterlagen. Und eine Stellenanzeige richtet sich immer an Privatpersonen.
Für den Bewerbungsprozess gilt nicht das BFSG, sondern das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das kennt keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Interessant ist dort die mittelbare Benachteiligung: Auch dem Anschein nach neutrale Verfahren können Menschen in besonderer Weise benachteiligen, und dann sind sie unzulässig, sofern sie sich nicht sachlich rechtfertigen lassen. Ein Bewerbungsformular, das sich mit einem Screenreader nicht ausfüllen lässt, ist ein neutrales Verfahren mit genau dieser Wirkung.
Was daran praktisch relevant ist:
- Wer benachteiligt wurde, kann eine Entschädigung verlangen, bei einer Nichteinstellung bis zu drei Monatsgehälter.
- Die Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, gerechnet ab der Absage.
- Die Beweislast kippt: Legt die Gegenseite Indizien für eine Benachteiligung vor, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine vorlag. Ein Formular, das nachweislich nicht bedienbar war, ist ein ziemlich handfestes Indiz.
Rechtsprechung, die genau diesen Fall entschieden hätte, ist mir nicht bekannt, und ich behaupte hier nichts anderes. Aber die Konstruktion ist naheliegend, und die Zwei-Monats-Frist macht sie für Betroffene niedrigschwellig. Wer Stellen ausschreibt, sollte den Bewerbungsweg deshalb unabhängig vom BFSG bedienbar halten: Formularfelder beschriftet, Upload per Tastatur erreichbar, Fehlermeldungen lesbar, und als Rückfalllinie eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, über die eine Bewerbung ebenso möglich ist.
Bei uns liegen Stellenangebote ohnehin in einem eigenen Inhaltstyp mit eigener Vorlage. Das hat den angenehmen Nebeneffekt, dass man diese Prüfung an genau einer Stelle erledigt und nicht in zwanzig einzeln gebauten Seiten.
Warum sich das auch ohne Pflicht rechnet
Die ehrlichste Begründung zuerst: Es geht um Kunden, die du sonst nicht bekommst. Ende 2023 lebten in Deutschland knapp 7,9 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, fast jeder Zehnte. Dazu kommt die viel größere Gruppe, die in keiner Statistik auftaucht: alle, deren Augen mit sechzig nicht mehr sind, was sie mit dreißig waren, alle mit einer vorübergehend eingegipsten Hand, alle, die im Bus bei Sonnenlicht auf ein Display schauen.
Weitere Gründe, in der Reihenfolge, in der sie unseren Kunden einleuchten:
- Bedienbarkeit für alle. Ausreichender Kontrast hilft im Sonnenlicht, Tastaturbedienung hilft an einem Rechner ohne Maus, klare Beschriftungen helfen jedem, der es eilig hat.
- Weniger abgebrochene Formulare. Die häufigsten Barrieren sind fehlende Beschriftungen und unverständliche Fehlermeldungen. Genau daran scheitern auch Menschen ohne Behinderung.
- Bessere Technik unter der Haube. Sinnvolle Überschriftenstruktur, Alternativtexte und saubere Formulare sind dieselben Dinge, die eine Seite wartbar machen.
- Öffentliche Auftraggeber. Wer an Kommunen, Ämter oder Hochschulen liefern will, begegnet dem Thema früher oder später in der Ausschreibung.
- Der Zeitpunkt. Nachrüsten ist teurer als von Anfang an mitdenken. Und die Richtung ist absehbar: Der Kreis der Verpflichteten ist in den letzten zwanzig Jahren stetig größer geworden, erst der öffentliche Sektor, jetzt große Teile der Wirtschaft.
Und das Ranking bei Google?
Hier muss ich eine verbreitete Annahme geradebiegen, auch wenn sie in die richtige Richtung zeigt. Barrierefreiheit ist kein direkter Rankingfaktor. Google hat das ausdrücklich gesagt: Zugänglichkeit sei wichtig für eine Website, werde aber nicht als direktes Signal für die Suche herangezogen, unter anderem weil sich Barrierefreiheit nicht sinnvoll messen lasse.
Indirekt sieht es anders aus, und darauf zielt die Annahme vermutlich ab. Ein großer Teil dessen, was Barrierefreiheit verlangt, ist deckungsgleich mit dem, was Suchmaschinen ohnehin brauchen: Alternativtexte beschreiben Bilder, eine saubere Überschriftenfolge gliedert den Inhalt, sprechende Linktexte sagen, wohin sie führen, und eine Seite, die sich auf schmalen Bildschirmen bedienen lässt, erfüllt gleichzeitig die Anforderung an mobile Nutzbarkeit. Wer barrierefrei baut, erledigt einen guten Teil der technischen Grundlagen mit. Ein Ranking-Sprung als Belohnung ist es aber nicht, und wer dir das verspricht, verkauft etwas.
Wo modernes Design und Barrierefreiheit aneinandergeraten
Ein Punkt, den man vorher wissen sollte, weil er sonst mitten im Projekt für Ärger sorgt: Viele gestalterische Moden der letzten Jahre vertragen sich schlecht mit den Anforderungen. Das ist keine Theorie, das ist der Teil der Arbeit, der regelmäßig Diskussionen auslöst.
Was uns in der Praxis am häufigsten begegnet:
- Helle Schrift auf hellem Grund. Zartes Grau auf Weiß sieht ruhig aus und fällt beim Kontrast fast immer durch. Dieselbe Zeile in einem dunkleren Grau wirkt eine Spur weniger luftig.
- Text über Fotos. Ein Bild ist selten überall gleich hell. Damit der Kontrast an jeder Stelle stimmt, braucht es eine Abdunklung, einen Farbverlauf oder eine Fläche hinter dem Text. Das Foto verliert dabei an Wirkung.
- Sehr dünne Schriftschnitte. Ein Light-Schnitt in kleiner Größe ist elegant und für viele Leser mühsam.
- Beschriftungen nur im Feld. Der Platzhaltertext im Eingabefeld spart eine Zeile und verschwindet beim Tippen. Eine sichtbare Beschriftung darüber kostet Höhe und ist nicht verhandelbar.
- Unsichtbarer Fokus. Der Rahmen, der beim Bedienen mit der Tastatur anzeigt, wo man gerade ist, wird oft abgeschaltet, weil er als störend empfunden wird. Er muss zurück, und er muss auf farbigen Flächen umgefärbt werden.
- Effekte beim Scrollen. Einblenden, Verschieben, Parallaxe. Das kann bleiben, muss aber verschwinden, sobald jemand im Betriebssystem eingestellt hat, dass er weniger Bewegung möchte.
- Bedienelemente allein als Icon. Ein Symbol ohne Text ist schön aufgeräumt und für Screenreader wertlos, wenn niemand eine Beschriftung hinterlegt hat.
Ehrlich gesagt: Bei einer Überarbeitung gehen dabei Gestaltungselemente verloren oder verändern sich sichtbar. Wer damit rechnet, trifft die Entscheidung bewusst. Wer es nicht weiß, erlebt es als Verschlechterung. Unsere Erfahrung ist, dass das Ergebnis am Ende meist ruhiger und klarer aussieht als vorher, und dass kaum jemand die verlorenen Effekte vermisst. Aber der Weg dahin geht durch ein paar unbequeme Gespräche.
Der eindeutig günstigere Weg ist deshalb, diese Punkte schon im Entwurf mitzudenken. Kontraste prüft man in fünf Minuten, bevor eine Farbpalette beschlossen ist. Danach kostet dieselbe Korrektur einen Umbau.
Was wir empfehlen
Auch wer unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen fällt, sollte die zehn Punkte oben abarbeiten. Die Vorteile überwiegen deutlich, der Aufwand ist bei einer sauber gebauten Seite überschaubar, und die Richtung der Gesetzgebung ist eindeutig. Es spricht wenig dafür, zu warten, bis man muss, und dann unter Zeitdruck umzubauen.
Bei Neuprojekten bauen wir Kontraste und Tastaturbedienung von Anfang an ein und messen sie vor der Übergabe, statt sie nachträglich zu reparieren. Wie wir Seiten aufbauen, steht auf unserer Seite zum Webdesign, und was in der laufenden Betreuung geprüft wird, dort.
Häufige Fragen
Gilt das auch für meine bestehende Website?
Ja, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen alten und neuen Seiten. Übergangsfristen gibt es für Produkte, die vor dem Stichtag eingesetzt wurden, bis 27. Juni 2030, und für Selbstbedienungsterminals bis zu fünfzehn Jahre nach Inbetriebnahme. Für Websites gibt es keine solche Frist.
Reicht ein Hinweis, dass die Seite noch nicht barrierefrei ist?
Nein. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ersetzt die Barrierefreiheit nicht. Sie ist im öffentlichen Sektor vorgeschrieben und dort ein zusätzlicher Baustein, keine Alternative.
Wie lange dauert die Umstellung einer normalen Firmenseite?
Das hängt vom Ausgangszustand ab. Bei einer sauber gebauten Seite mit zwanzig Unterseiten sind es meist ein bis drei Tage, weil die Korrekturen in den Vorlagen sitzen und nicht in jeder Seite einzeln. Bei einer über Jahre gewachsenen Seite mit vielen handgebauten Abschnitten kann es ein Vielfaches sein.
Wir sind Kleinstunternehmen, haben aber eine Karriereseite. Reicht die Ausnahme?
Für das BFSG ja, für den Bewerbungsweg nicht unbedingt. Dafür gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, und das kennt keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Siehe den Abschnitt zu Stellenangeboten weiter oben.
Ist das hier eine Rechtsberatung?
Nein. Der Beitrag ordnet den Gesetzestext ein und nennt die Fundstellen, damit du selbst nachlesen kannst. Ob dein konkretes Angebot erfasst ist, insbesondere im Grenzbereich rund um Kontaktformulare, gehört mit einem Anwalt besprochen.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Volltext, insbesondere § 1, § 2 Nummern 17 und 26, § 3 Absatz 3 und § 38
- § 37 BFSG, Bußgeldvorschriften
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV)
- Web Content Accessibility Guidelines 2.1, deutsche Übersetzung
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere § 3 Absatz 2, § 7, § 15 und § 22
- Statistisches Bundesamt: knapp 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, Stand Ende 2023
- Google, John Mueller: Barrierefreiheit ist kein direkter Rankingfaktor